AGB´s und Dsvgo

Derzeitiger Stand: 2018

Die AGBs können sehr kompliziert sein. Für Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.


1.Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:


1.1. Generell stehen alle von Trisquare Pictures (Edelsbacher Tassilo) abgeschlossenen
Geschäftsverträge, egal ob Dienstvertrag, Verkauf oder sonstiger Vertrag, unter
ausschließlicher Hoheit der folgenden Bedingungen. Mit Auftragserteilung wirksam.
Abweichende Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn diese schriftlich vereinbart
werden.


2. Urheberrechtliche Bestimmungen:


2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbilderstellers (§1, 2 Abs. 2, 73ff
UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte
etc.) gelten, wie schriftlich am Anbot festgelegt. Generell gilt eine einfache und nicht
übertragbare Nutzungsbewilligung als vereinbart. Natürlich beschränkt sich diese
Bedingung auf Werbeaufträge. Im Falle von persönlichen Fotos (Hochzeit, Familie
etc.) gelten die vollen Nutzungsbedingungen dem Fotografen und den Auftraggebern
zu geteilter Hand wie im Angebot beschlossen.
Sollten diese nicht bestimmt worden sein hat der Auftraggeber lediglich das Recht
der einmaligen Verwendung zum einmaligen Zwecke (Druckauflage) und kein Recht
auf die dauerhafte Werbung seines Anliegens.


2.2 Jeglicher Weiterverkauf der Rohdaten und verwendeten Bilder ist den Auftraggebern
nicht gestattet, es sei denn dies wurde vorher schriftlich vereinbart.


2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem dem Fotografen
bekannten Vertragszweck erforderlich ist.


2.4 Die schriftlich festgelegte Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall der vollständiger
Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars.


2.5 Im Falle einer Veröffentlichung würden wir uns sehr freuen, eines Ihrer Exemplare
zu erhalten. (Prospekte, Druckauflagen etc.)

 


3. Archivierung und Bereitstellung:


3.1 Der Fotograf wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht bis 1 Jahr nach dem Auftrag
archivieren. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner
keinerlei Ansprüche zu.


3.2. Die Bereitstellung der Bilder kann in mehreren Arten erfolgen: USB, digital durch
Übermittlung oder Festplatte. Der Fotograf kann in keinem Fall für die Beschaffenheit
oder Leistung oder Sicherheit von Speichermedien haften.

 

4. Ansprüche Dritter:


4.1 Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände
(z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, etc.) oder Personen
(z.B. Models) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich
schad- und klaglos, insbesondere der Ansprüche nach § 78 UhrG und 1041
ABGB. Es sei denn der Fotograf hat dies ausdrücklich schriftlich veranlasst.

Dies gilt auch für jegliche Rechte Dritter Personen (zb.: bei Hochzeitsreportagen) laut der neuen DSVGO


5. Verlust und Beschädigung:


5.1Für Verlust oder Beschädigung von übergebenen Requisiten oder Produkten bitten
wir in jedem Falle eine Versicherung, vor allem für wertvolle Gegenstände, bereit zu
stellen.


5.2. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere
nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle,
Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal), wenn diese im Vorhinein
nicht schriftlich festgehalten wurden.


6. Leistung und Gewährleistung:


6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Fotograf darf,
wenn dies nicht vorher schriftlich festgelegt, wurde jegliche Hilfeleistung Dritter für
die Ausführung seines Auftrages in Anspruch nehmen. Dies gilt im besonderen für
die Weiterverarbeitung der Bilder, Auswahl der Fotomodelle und Visagistikarbeit. Eine
Abweichung der Leistung von früheren Aufträgen stellt keinen Mangel dar.


6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisung des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.


6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände welche nicht in der Fahrlässigkeit
des Fotografen liegen, wie: Wetterlage, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten
und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen ect.


6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.


6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung
schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Leistung als sachgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.


6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch
durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird Sie vom
Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu.

 

7. Werklohn


7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten oder ein marktüblicher
Anspruch zu.


7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu,
wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Preisreduktionen
sind in diesem Falle ausgeschlossen.


7.3. Alle Material- und sonstige Kosten für die Aufnahmen werden im Angebot aufgeschlüsselt
und gelten wie schriftlich festgelegt. Sollten Mehrkosten durch ausdrücklichen
Wunsch der Auftraggeber entstehen (weitere Reisen, Visagistinnen etc.) sind
diese gesondert abzurechnen.


7.4. Außervertragliche Änderungen (Grafische Leistungen, erweiterte Beratung, Bildbearbeitungen
etc.) im Nachhinein müssen gesondert verhandelt werden und sind im
Urausmaß des Angebots nicht enthalten.


7.5. Nimmt der Vertragspartner nach Bestätigung des Angebots und ohne triftige Gründe
von den fotografischen Dienstleistungen oder erbrachten Leistungen abstand, so
steht dem Fotografen mangels weiterer Vereinbarungen zumindest die Hälfte der
Vertragssumme zu.


7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.


8. Lizenzhonorar:


8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich im Angebot festgelegt gilt bei jeglicher Veröffentlichung
der vom Fotografen erstellten Aufnahmen die gesetzliche Höhe der Lizenzansprüche
oder eine angemessene Höhe der Kosten für die Nutzung als vereinbart.


8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer
jeweilig gesetzlichen Höhe.

 

9. Zahlung:


9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragsertei-
lung eine Akontozahlung in der Höhe von 25% der voraussichtlichen Rechnungssumme
zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein
Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen
ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug
und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung
etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen
vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben
(Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der
Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder
macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung
fällig.


9.2. Bei Aufträgen, welche mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,
nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.


9.4. Mahnspesen, Verzugszinsen und die Kosten auch außergerichtlicher anwaltlicher
Interventionen gehen zu Lasten des Vertragspartners.


9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht
dies erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages.


9.6. Jegliche Kosten für Drucksorten wie Keilrahmen, Prospekte etc. sind, solange
nicht schriftlich im Angebot vereinbart, nicht Teil davon. Jegliche Herstellung kann
über Dritte erfolgen. Der Fotograf kann somit nicht für den Zustand der erstellten
Ware haftbar gemacht werden.


10.Schlussbestimmungen:


10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen


10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine
Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner
Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem
internationalen Kaufrecht vorgeht.


10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher
Rechtsverteidigung.


10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen
(des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

 

 

DSVGO


Vielen Dank das Sie bei uns angefragt haben. Wir sind sehr bemüht Sie bestmöglich zu betreuen und freuen uns schon auf unsere Zusammenarbeit!

 

 

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